Nachweispflicht nach dem Masernschutzgesetz
Das Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) wurde am 13.02.2020 veröffentlicht. Die darin eingeführte Masernimpfpflicht trat am 01.03.2020 in Kraft.
Mit der Masernimpfpflicht verbunden ist eine Nachweispflicht der in den gesetzlich festgelegten Gemeinschaftseinrichtungen betreuten Personen gegenüber den Leitungen dieser Einrichtungen. Solche Gemeinschaftseinrichtungen sind unter anderem Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen. Ebenfalls gilt die Nachweispflicht für Personen, die in entsprechenden Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen tätig sind, zum Beispiel Beschäftigte, Dienstleister oder ehrenamtlich Tätige (§ 20 Absätze 9 bis 11 Infektionsschutzgesetz).
Als Nachweis kommen in Betracht: ein Impfausweis, eine Impfbescheinigung, ein ärztliches Zeugnis, zum Beispiel eine ärztliche Dokumentation über Gesundheitsuntersuchungen für Kinder und Jugendliche, aber auch ein ärztliches Zeugnis über Masernimmunität oder medizinische Kontraindikationen oder auch eine Bestätigung einer staatlichen Stelle oder anderen maßgeblichen Einrichtung, dass ein entsprechender Nachweis bereits vorgelegen hat.
Nach dem gesetzlichen Wortlaut ist der Nachweis vorzulegen. Damit genügen die Einsichtnahme durch die Einrichtungsleitung und der Vermerk in der Dokumentation der Einrichtung, dass der Nachweis vorgelegen hat. Hinweise darauf, dass die Regelung so zu verstehen sein könnte, dass eine Kopie des Nachweises bei der Einrichtung zu verbleiben hat, sind auch der Gesetzesbegründung nicht zu entnehmen.
Die Aufnahme von ungeschwärzten Kopien von Impfausweisen begründet zudem die Gefahr, dass weitere medizinische Informationen gespeichert werden. Um nicht gegen das Gebot der Datenminimierung (Art. 5 Abs. 1 lit. c DS-GVO) zu verstoßen, sollte daher vom Anfertigen und Abspeichern von Kopien von Impfausweisen grundsätzlich abgesehen werden
Diese Einführung ist auf Basis des Textes „Aktuelle Information zur Nachweispflicht nach dem Masernschutzgesetz bzw. Infektionsschutzgesetz“ des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt entstanden. Für ausführlichere Informationen können Sie unter den folgenden Links recherchieren.
Weiterführende Links
„Fragen und Antworten zum Masernschutzgesetz“ bei dem Bundesministerium für Gesundheit
„Masernschutz.de“ – Informationswebseite zum „Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention“