Wahlwerbung mittels Melderegisterauskünften – Widerspruch ist möglich
Melderegisterauskünfte über Gruppen von Wahlberechtigten an politische Parteien sind in § 50 Bundesmeldegesetz (BMG) ausdrücklich vorgesehen:
„(1) Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.“
Die Möglichkeit, Widerspruch gegen die Weitergabe von Meldedaten an politische Parteien einzulegen, ist durch § 50 Abs. 5 BMG geregelt. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde am Sitz der (Haupt-)Wohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.
Diese Einführung ist auf Basis des Textes „Wahlwerbung durch politische Parteien auf der Basis von Melderegisterauskünften – Widerspruch ist möglich“ bei der Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen entstanden. Für ausführlichere Informationen können Sie unter den folgenden Links recherchieren.
Weiterführende Links
„Auskunftserteilung und Widerspruchsmöglichkeiten im Meldewesen“ bei dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit