Videoüberwachung
Der Trend zur Ausweitung der Videoüberwachung ist ungebrochen. Daher bleibt das Thema einer der wichtigsten Schwerpunkte in der Arbeit der Datenschutzbehörden, sei es in ihrer datenschutzrechtlichen Bewertung, sei es in der datenschutzpolitischen Diskussion. Dabei bezieht sich die Ausweitung nicht mehr nur auf die jährlich steigende Anzahl der Überwachungskameras in Deutschland, sondern als Ergebnis eines fortwährenden technischen Fortschritts auch auf die Verbreitung neuer Arten von Kamera-Systemen.
Bei der Videoüberwachung durch staatliche Institutionen ist eine Entwicklung in Richtung intelligenter Überwachungsanlagen zu beobachten. Während das Erkennen und der Abgleich von Kfz-Kennzeichen längst Realität in Deutschland sind, verfolgen einige Projekte der Bundesregierung bereits den automatischen Gesichtsabgleich. Erste Tests laufen seit 2017.
Die Ausweitung von Videoüberwachung erfolgt auch von privater Seite und ist hierbei nicht nur auf Einkaufszentren, Stadien oder den öffentlichen Nahverkehr beschränkt. Einen Anteil zur zunehmenden Videoüberwachung tragen – häufig unbewusst – auch die einzelnen Bürgerinnen und Bürger bei. Grund für eine verbreitete Nutzung von Überwachungssystemen war und ist oft der Schutz des eigenen Grundstücks. In letzter Zeit verlagert sich der Schwerpunkt jedoch auf die Verwendung sog. Dash-Cams. Auch unscheinbarere Systeme wie Helm-Kameras, bestimmte Fahrassistenten und Drohnen können leicht zu einer dauerhaften Überwachung führen. Selbst ein Smartphone, dessen Kamera deutlich erkennbar ist, kann für eine Überwachung missbraucht werden.
Obwohl die zunehmende Verwendung dieser Überwachungssysteme weitgehend als selbstverständlich wahrgenommen wird, ist sie aus datenschutzrechtlicher Sicht nicht unproblematisch. Sei es, weil die Kontrolle über das eigene Bild nicht mehr vollständig gegeben ist oder weil auch unverdächtige Personen im Wissen um die dauernde Aufzeichnung ihr Verhalten vorauseilend verändern – jede Videoaufnahme stellt grundsätzlich einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des betroffenen Bürgers dar.
Daher sind rechtlich hohe Anforderungen an die Videoüberwachung zu stellen, damit ihre Ziele in einer Art und Weise erreicht werden können, die die Grundrechte so weit wie möglich schonen.
Maßgeblich hierfür sind die europäische Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Die DS-GVO enthält größtenteils keine speziellen Ausführungen zur Videoüberwachung. Vielfach kann jedoch auf Konzepte zurückgegriffen werden, die bereits vor Inkrafttreten der DS-GVO entwickelt wurden.
(Mehr zu den üblichen rechtlichen Anforderungen zur Durchführung von Videoüberwachung durch Bürger, private Unternehmen sowie die meisten Behörden im Artikel des BfDI über Videoüberwachung).
Diese Einführung ist auf Basis des Textes „Videoüberwachung“ des BfDI entstanden. Für ausführlichere Informationen können Sie unter den folgenden Links recherchieren.
Weiterführende Links
Leitlinie zur Videoüberwachung nach der DS-GVO (Guideline 03/2019) bei der Arbeitsgruppe des Europäischen Datenschutzausschusses (European Data Protection Board)
Orientierungshilfe zur Videoüberwachung der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder (Datenschutzkonferenz – DSK)
Transparenzanforderungen und Hinweisbeschilderung bei einer Videoüberwachung nach der DS-GVO bei der Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen
Kurzpapier Nr. 15: Videoüberwachung nach der Datenschutz-Grundverordnung der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder (Datenschutzkonferenz – DSK)
Videoüberwachung von Haus und Grund bei dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Videoaufnahmen durch die Polizei bei dem Bayerischen Landesbeauftragte für den Datenschutz
Videoüberwachung im öffentlichen Raum zur Gefahrenabwehr bei dem Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit
Praxisreihe „Datenschutzbestimmungen praktisch umsetzen“, Nr. 5: Videoüberwachung bei dem Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein