Befreiung von der Maskenpflicht aus gesundheitlichen Gründen

Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz und das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht veröffentlichen neues gemeinsames Papier

Pressemitteilung des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz und des Bayerischen Landesamts für Datenschutzaufsicht vom 28.06.2021

Die Maskenpflicht ist nach der aktuell geltenden 13. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung weiterhin ein wesentliches Handlungsinstrument bei der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie. Manche betroffenen Personen können allerdings – insbesondere aus gesundheitlichen Gründen – keine Maske tragen. Der bayerische Verordnungsgeber hat die Regelungen zur Befreiung von der Maskenpflicht nun neu gefasst. Bei der Anwendung dieser Regelungen stellen sich auch datenschutzrechtliche Fragen.

Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz und das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht haben ihre Erkenntnisse zu diesem Thema jetzt in einer Gemeinsamen Aktuellen Kurz-Information gebündelt. Sie äußern sich darin etwa zur Gestaltung von Befreiungsattesten, zur Berechtigung, solche Atteste einzusehen, sowie zur Dokumentation entsprechender Kontrollen.

Das neue gemeinsame Papier ist auf https://www.datenschutz-bayern.de in der Rubrik „Datenschutzreform 2018 – Aktuelle Kurz-Informationen“ sowie auf https://www.lda.bayern.de abrufbar.

Prof. Dr. Thomas Petri
Bayerischer Landesbeauftragter für den Datenschutz

Michael Will
Präsident des Bayerischen Landesamts für Datenschutzaufsicht