BfDI begrüßt EuGH-Urteil zur Vorratsdatenspeicherung
Veröffentlicht am:Pressemitteilung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit vom 20.09.2022
Der BfDI, Professor Ulrich Kelber, begrüßt die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zur deutschen Vorratsdatenspeicherung: „Der EuGH hat noch einmal sehr deutlich gemacht, dass eine anlasslose Speicherung von Verkehrs- und Standortdaten, wie sie im deutschen Recht vorgesehen ist, mit dem europäischen Recht nicht vereinbar ist.“
Die präventive, allgemeine und unterschiedslose Speicherung der Verkehrs- und Standortdaten stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte dar. Dazu sagte der BfDI: „Mein großer Wunsch: Ab heute muss endgültig Schluss sein mit den Debatten über anlasslose Vorratsdatenspeicherungen. Wie oft sollen denn die maßgeblichen Gerichte noch ein Stopp-Signal setzen?“
Der EuGH hat nochmals betont, dass die Vorratsdatenspeicherung tiefe Einblicke in die Persönlichkeit eines jeden Einzelnen ermöglicht, bis hin zur Erstellung von persönlichen Netzwerken und Profilen von einzelnen Personen. Damit wird die Bedeutung eines freien und offenen Internets gestärkt.
Eine anlasslose und umfassende Datenspeicherung darf es nicht geben. Sie ist aus Sicht des BfDI auch gar nicht erforderlich. Natürlich braucht Freiheit Sicherheit, aber eine effektive Strafverfolgung im Internet ist auch ohne die Vorratsdatenspeicherung möglich. Denn es gibt längst wirkungsvolle Alternativen, wie die „Login-Falle“ oder das vom EuGH erwähnte „Quick Freeze-Verfahren“. In beiden Fällen geht es darum, erst bei einem konkreten Verdacht relevante Informationen zur Strafverfolgung zu erfassen.
Das Gericht hat die Grenzen nun erneut klar festgelegt. Ob der Gesetzgeber den vom EuGH vorgegebenen engen Korridor ausnutzen wird, bleibt abzuwarten. Der BfDI wird diesen Prozess kritisch begleiten und steht zur Beratung jederzeit bereit.
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