Superwahljahr in Sachsen: SDTB beantwortet häufige Fragen zum Datenschutz bei Wahlen

Am 9. Juni 2024 findet die Wahl zum Europäischen Parlament statt, parallel dazu die Kommunalwahlen. Wenige Monate danach – am 1. September 2024 – folgt die Wahl zum Sächsischen Landtag. Bereits bei der Vorbereitung, aber auch bei der Durchführung der Abstimmungen, werden Millionen an personenbezogenen Daten verarbeitet – von Wahlberechtigten, Kandidatinnen und Kandidaten sowie Wahlhelferinnen und Wahlhelfern. Für sie und für alle Interessierten hat die Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte (SDTB) Wissenswertes zu diesem Thema zusammengetragen.
»Datenschutz ist eine wichtige Voraussetzung für freie und demokratische Wahlen. So werden Bürgerinnen und Bürger zum Beispiel vor der rechtswidrigen Verarbeitung ihrer Daten im Zusammenhang mit Wahlwerbung geschützt. Immer wieder erhält meine Behörde Anfragen dazu. Die Betroffenen können sich beispielsweise nicht erklären, wie Parteien an ihre Adresse gelangt sind. Oftmals ist dies auf der Grundlage des Bundesmeldegesetzes geschehen. Denn für die politische Meinungsbildung dürfen Meldebehörden den Parteien in begrenztem Maße Auskünfte aus dem Melderegister erteilen. Wer das nicht möchte, kann von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch machen«, erläutert Dr. Juliane Hundert.

Wie und wo der Widerspruch zu erfolgen hat, erklärt die SDTB auf ihrer Website. Dort werden auch weitere Fragen zum Datenschutz bei Wahlen beantwortet, beispielsweise:

• Was darf der Wahlvorstand im Wahllokal über mich notieren?
• Wie lange werden Wählerverzeichnisse aufbewahrt?
• Was kann ich tun, wenn ich nicht möchte, dass meine personenbezogenen Daten dazu verarbeitet werden, mich als Wahlhelfer/in zu bestellen?
• Darf die Wohnanschrift einer Bewerberin oder eines Bewerbers für Kommunalwahlen veröffentlicht werden?

Antworten auf diese und weitere Fragen finden Bürgerinnen und Bürger auf: datenschutz.sachsen.de/wahlen.html

BfDI begrüßt die europäische KI-Verordnung

Pressemitteilung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit vom 13.03.2024

Das Europäische Parlament hat heute die Verordnung zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für Künstliche Intelligenz (KI-Verordnung) der EU verabschiedet. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) begrüßt die KI-Verordnung als Ergänzung zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

Dazu sagte der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), Professor Ulrich Kelber: „Es freut mich, dass der europäische Gesetzgeber eine Einigung bei der KI-Verordnung erzielen konnte. Die darin formulierten Anforderungen ergänzen bestehende Anforderungen und unterstützen deren Einhaltung. Dadurch wird der Schutz der Grundrechte, insbesondere der Datenschutz, gestärkt. Ich begrüße, dass die Datenschutzaufsichtsbehörden als Aufsicht für diverse Hochrisiko-KI-Systeme vorgesehen sind.“ Prof. Ulrich Kelber Viele der Vorgaben für Hochrisiko-KI-Systeme in der Verordnung haben einen engen Bezug zum Datenschutz. So wird beispielsweise der Schutz vor automatisierter Entscheidung aus der DSGVO gestärkt und durch das Erfordernis menschlicher Aufsicht bei KI-unterstützten Entscheidungsfindungen erweitert. Gleichzeitig bedauert der BfDI, dass einige der vom Europäischen Datenschutzausschuss (EDSA) und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) in einer gemeinsamen Stellungnahme in 2021 geäußerten Kritikpunkte nicht umgesetzt wurden: Es ist ein Versäumnis, dass es kein klares Verbot biometrischer Fernerkennung im öffentlichen Raum gibt. Die Bundesregierung sollte die Öffnungsklausel für striktere nationale Verbote nutzen.

Artikel auf https://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2024/02_KI-Verordnung.html?nn=251944

Presseinformation des TLfDI: Ihr Widerspruchsrecht gegen persönlich adressierte Wahlwerbung im Zusammenhang mit den Landtagswahlen

Pressemitteilung des Thüringer Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (TLfDI) vom 13.03.2024

Erfurt, 13.03.2024: Nach § 50 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) darf die Meldebehörde – das Einwohnermeldeamt – den Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den letzten sechs Monaten vor einer Wahl oder Abstimmung Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Daten, wie Vor-, Familiennamen, Doktorgrad und die Anschrift von Wahlberechtigten erteilen. Die Parteien dürfen diese Daten nur für die Wahlwerbung nutzen. Die Daten müssen spätestens einen Monat nach der Wahl gelöscht werden. Hierzu informiert der Thüringer Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (TLfDI):

Sie haben das Recht, diesen Melderegisterauskünften für die Zwecke der Wahlwerbung zu widersprechen (§ 50 Absatz 5 BMG). Der Widerspruch kann formlos und ohne Begründung beim Einwohnermeldeamt gestellt werden. Es empfiehlt sich, dies schriftlich zu tun oder bei der Meldebehörde selbst vorzusprechen. Der Widerspruch gilt für alle zukünftigen Wahlen, er muss nicht jeweils erneuert werden. Nutzen Sie hierzu das Formblatt auf der Internetseite des TLfDI unter:

https://www.tlfdi.de/fileadmin/tlfdi/info/anlage_widerspruch_gegen_datenuebermittlung.pdf

Der TLfDI fordert die Bürgerinnen und Bürger zudem auf, ihm Fälle unberechtigter Wahlwerbung zu melden. Bitte melden Sie dem TLfDI auch, wenn Ihnen Wahlbefragungen, auch unter Einsatz technischen Geräts, seltsam vorkommen.

Der TLfDI wird sich solcher Angelegenheiten annehmen!

Tino Melzer
Thüringer Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Häßlerstraße 8
99096 Erfurt

www.tlfdi.de

Pressemitteilung des TLfDI: Tino Melzer hat sein Amt begonnen – seine Arbeit wird es vollenden!

Pressemitteilung des Thüringer Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (TLfDI) vom 12.03.2024

Erfurt, 12.03.2024: Am 1. März 2024 hat der Jurist Tino Melzer (41) sein Amt als Thüringer Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (TLfDI) in der gleichlautenden Behörde begonnen. Er ist am 2. Februar mit der erforderlichen Mehrheit im Thüringer Landtag in das Amt gewählt und am 1. März vereidigt worden. Tino Melzer studierte Rechtswissenschaft in Rostock und kommt aus dem Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (TMASGFF), wo er als behördlicher Datenschützer und als Referent um Rechtsangelegenheiten des öffentlichen Gesundheitsdienstes, der Pharmazie und in Grundsatzfragen des Gesundheitsdatenschutzes tätig war. In seiner beruflichen Vergangenheit arbeitete Herr Melzer unter anderem als Justiziar bei dem Softwarehersteller Intershop Communications AG in Jena sowie als Legal Counsel für den Bereich Datenschutz Pharmazie und Forschung bei der Bayer AG in Berlin. Seine Priorität legt er auf den Gesundheitsdatenschutz und die Digitalisierung im Gesundheits– und Pflegebereich. Tino Melzer ist die Wichtigkeit eines starken Datenschutzes im Zeitalter der Digitalisierung und einer viel zu schnellen Flut an Informationen sehr bewusst. Er richtet seinen Blick in die Zukunft: Sein Fokus liegt u.a. auf der Forschung im Gesundheitswesen und die damit verbundenen datenschutzrechtlichen Herausforderungen. Hierbei ist ihm wichtig, dass die Lebensqualität jedes einzelnen Menschen verbessert werden muss, ohne dabei den Schutz der Privatsphäre aus den Augen zu verlieren. „Die Digitalisierung verpflichtet unsere Datenschutzaufsichtsbehörden und damit auch den TLfDI, die Menschen einerseits noch stärker für das Thema Datenschutz auch im Gesundheitsbereich zu sensibilisieren, so Melzer. „Andererseits muss die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) konsequent in der Praxis umgesetzt werden damit das Handeln der beteiligten Akteure nachvollziehbar und transparent bleibt.“ Der TLfDI mit Sitz in Erfurt ist eine unabhängige oberste Landesbehörde mit derzeit 42 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Der Landesbeauftragte dieser Behörde ist für sechs Jahre vom Thüringer Landtag gewählt. Eine weitere Amtsperiode ist möglich.

Pressestelle
Thüringer Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Häßlerstraße 8
99096 Erfurt
www.tlfdi.de

FAX: kein Klacks!

Pressemitteilung des Thüringer Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (TLfDI) vom 20.02.2024

Derzeit gibt es in einigen Bundesländern erneut die Diskussion, ob man Faxgeräte in den Behörden abschaffen sollte oder nicht. Dabei wird zum Teil nicht aus Datenschutzgründen argumentiert, sondern weil es sich um eine veraltete Technik handelt.

Der TLfDI möchte dies zum Anlass nehmen, die Problematik des Einsatzes aus datenschutzrechtlicher Sicht zu beleuchten:

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