BfDI und ICO stärken Zusammenarbeit

Pressemitteilung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit vom 11.06.2024

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), Professor Ulrich Kelber, und der Information Commissioner des Vereinigten Königreichs (ICO), John Edwards, haben bei einem Treffen in Venedig die Kooperation ihrer Behörden bekräftigt. Dazu unterzeichneten sie eine gemeinsame Absichtserklärung.

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Tino Melzer – 100 Tage im Amt des TLfDI

Pressemitteilung des Thüringer Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (TLfDI) vom 10.06.2024

Seit dem 1. März bis heute sind über 100 Tage im Amt des neuen Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit im Frei-staat Thüringen (TLfDI) vergangen. Tino Melzer zieht seine erste positive Bilanz: „Die ersten 100 Tage waren geprägt von vielen Antrittsbesuchen, interessanten und eindrucksvollen Begegnungen mit verschiedenen Fachleuten, Institutionen und Körperschaften.“ „Herzlichen Dank für die zahlreichen guten Wünsche, die kooperativen Gespräche und konstruktiven Anregungen anlässlich meines Amtsantritts,“ so Melzer, die schon jetzt die Bandbreite seines Tätigkeitsbereichs spiegeln. Auch an der 107. Datenschutz- und der 4. Informationsfreiheitskonferenz hat der TLfDI teilgenommen. Bildung und Schule werden weiter einen wichtigen Platz in der Arbeit in der Behörde des TLfDI einnehmen. Der Arbeitskreis Schulen und Bildungseinrichtungen wird daher im Vorsitz der Datenschutzkonferenz (DSK) von Thüringen weitergeführt werden. Ende November trifft man sich dazu gemeinsam im Arbeitskreis in Erfurt. Geplant ist auch wieder eine Teilnahme des TLfDI an der Bildungsmesse didacta vom 11. bis 15. Februar 2025 in Stuttgart. Neu ist, dass Melzer sich mehr auf das Thema Gesundheit und Datenschutz sowie die Forschung und Zukunft fokussieren wird. Die ersten 100 Tage hat Tino Melzer auch intensiv genutzt, um sich mit den Abläufen in seiner neuen Behörde vertraut zu machen. Sein Fazit: „Alle ziehen motiviert an einem Strang, die Mannschaft soll auch wachsen.“ Erste Personalgespräche nach vorangegangenen Stellenausschreibungen wurden bereits geführt und werden fortgesetzt. Der Datenschutz in Thüringen ist erneut in guten Händen!

Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Thüringer Landesbeauftragter für den Datenschutz
und die Informationsfreiheit (TLfDI)
pressestelle@datenschutz.thueringen.de
www.tlfdi.de

Digitalisierung und Künstliche Intelligenz – zukunftsfähig nur mit einem starken Datenschutz

Pressemitteilung des Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen vom 06.06.2024

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen (LfD), Denis Lehmkemper, hat am 6. Juni 2024 seinen Tätigkeitsbericht für das Jahr 2023 dem Niedersächsischen Landtag vorgestellt.

Insgesamt zieht Lehmkemper ein positives Fazit: „Die meisten Unternehmen und öffentliche Stellen in Niedersachsen nehmen den Datenschutz ernst und haben ihre Prozesse an die Anforderungen der Datenschutzgrundverordnung angepasst“. Dennoch gibt es viel zu tun: Die Digitalisierung und insbesondere die Innovationen durch Künstliche Intelligenz stellen den Datenschutz vor neue Herausforderungen.

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Berlin Group beschließt Arbeitspapier zu Facial Recognition Technology

Pressemitteilung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit vom 05.06.2024

Die Internationale Arbeitsgruppe für Datenschutz in der Technologie (IWGDPT), die so genannte „Berlin Group“, hat unter dem Vorsitz des BfDI ein Arbeitspapier zu Facial Recognition Technology angenommen. Das Papier beschreibt die Nutzungsmöglichkeiten im privaten und öffentlichen Sektor und stellt sowohl Risiken als auch praktische Empfehlungen zur datenschutzkonformen Anwendung vor.

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Wahlwerbung per Post: Informationen zum Datenschutz und Widerspruchsrecht

Pressemitteilung des Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen

Im Vorfeld von Wahlen nutzen politische Parteien neben der direkten Ansprache an Infoständen auch andere Kanäle, um für ihr Wahlprogramm sowie Kandidatinnen und Kandidaten zu werben. Sofern dabei keine personenbezogenen Daten verarbeitet werden, ist dies datenschutzrechtlich nicht bedenkenswert.

Viele Parteien verschicken aber auch Wahlwerbung per Post an die persönliche Adresse von Wahlberechtigten. Die niedersächsische Datenschutzaufsicht hat in den vergangenen Tagen mehrere Beschwerden zu solchen Fällen erhalten. Die Beschwerden vermuteten einen Datenschutzverstoß durch die jeweilige Partei.

Tatsächlich können Parteien solche Adressdaten rechtskonform von den Meldebehörden abfragen. Dabei gelten allerdings enge datenschutzrechtliche Rahmenbedingungen – und dieser Weitergabe kann widersprochen werden.

PARTEIEN DÜRFEN DATEN AUS DEM MELDEREGISTER ABFRAGEN

Gemäß Bundesmeldegesetz (BMG) dürfen Bürgerämter und andere Meldebüros Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen Auskunft aus dem Melderegister erteilen. Das gilt jedoch nur im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf Bundes-, Landes-, sowie kommunaler Ebene und ist zeitlich begrenzt auf die sechs Monate vor der Wahl.

Die Auskunft ist beschränkt auf Gruppen von Wahlberechtigten und darf nach dem BMG nur erfolgen, „wenn für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist“ – wenn also jeder innerhalb bestimmter Altersgrenzen an der Wahl teilnehmen darf.

Erlaubt ist dabei nur die Weitergabe der folgenden Daten:

  • Vor- und Familienname,
  • ggf. Doktorgrad
  • und die derzeitige Wohnanschrift.

Andere Daten wie das Geburtsdatum, eine Religionszugehörigkeit, das Geschlecht, aber auch Telefonnummern oder E-Mail-Adressen, dürfen die Meldebehörden nicht übermitteln.

Zudem dürfen gemäß BMG Auskünfte nur über einzelne Altersgruppen erteilt werden, die Partei muss also bei ihrer Abfrage einen konkreten Altersbereich nennen. So ließen sich zum Beispiel die Adressen aller Erstwählenden oder jungen Erwachsenen ermitteln. Parteien können ihre Wahlwerbung dadurch gezielt an die entsprechende Altersgruppe anpassen.

Die Person oder Stelle, die die Daten übermittelt bekommt, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und muss sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung löschen oder vernichten.

„Die Werbung von Parteien im Vorfeld von Wahlen – und in diesen Tagen vor der Europawahl – ist ein gutes und wichtiges Instrument, um im demokratischen Wettstreit um die besten Ideen und Konzepte zu überzeugen. Genau aus diesem Grund hat der Gesetzgeber den Parteien hier besondere Möglichkeiten eingeräumt. Aber die Parteien tun gut daran, sich streng an die datenschutzrechtlichen Vorgaben zu halten – sonst riskieren sie einen Vertrauensverlust der Bürgerinnen und Bürger in die Politik und Demokratie“, sagt Denis Lehmkemper, Landesbeauftragter für den Datenschutz in Niedersachsen.

SO LEGEN SIE WIDERSPRUCH EIN

Sie haben als betroffene Person das Recht gegenüber Ihrer Meldebehörde, der Übermittlung Ihrer Daten zu widersprechen. Da das BMG zudem weitere Auskunftserteilungen (z.B. an Mandatstragende, Presse oder Rundfunk sowie auch Adressbuchverlage) ermöglicht, sollten Sie prüfen, ob Sie auch diesbezüglich einer Auskunft über Ihre personenbezogenen Daten widersprechen möchten.

Zahlreiche Kommunen bieten in ihren Service-Portalen digitale Widerspruchsformulare für die Weitergabe von Adressdaten aus dem Melderegister an.

WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN | RECHTSQUELLEN

  • Nach § 50 Absatz 1 Satz 1 BMG dürfen Meldebehörden Parteien Auskunft aus dem Melderegister geben, jedoch nur, wenn die Wahlberechtigung an eine Altersgrenze geknüpft ist (z. B. 18 Jahre) und nur über einzelne Altersgruppen
  • § 44 Absatz 1 Satz 1 BMG listet die Daten auf, die abgefragt werden dürfen
  • § 50 Absatz 1 Satz 3 BMG setzt die Löschfrist auf 1 Monat nach der Wahl
  • § 50 Absatz 5 BMG regelt den Widerspruch der Weitergabe

Pressemitteilung zum Download als PDF [https://www.lfd.niedersachsen.de/download/207656]Weiterlesen Wahlwerbung per Post: Informationen zum Datenschutz und Widerspruchsrecht