BfDI stellt 32. Tätigkeitsbericht vor

Pressemitteilung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit vom 20.03.2024

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), Professor Ulrich Kelber, hat am Mittwoch der Präsidentin des Deutschen Bundestages seinen Tätigkeitsbericht für das Jahr 2023 übergeben.

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Geburtsdatum als Pflichtfeld in Webshops oft rechtswidrig

Pressemitteilung des Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen vom 20.03.2024

Beim Einkaufen in Online-Shops darf im Rahmen eines Bestellprozesses nicht ohne Weiteres das Geburtsdatum als zwingende Angabe abgefragt werden. Diese von der Datenschutzaufsicht Niedersachsen vertretene Rechtsauffassung wurde nun vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht bestätigt. In ihr drückt sich der Grundsatz der Datenminimierung aus, nach dem die Verarbeitung auf das notwendige Maß zu beschränken ist.

Hintergrund des gerichtlichen Verfahrens ist eine Unterlassungsanordnung der Datenschutzaufsicht gegenüber einer Online-Apotheke. Diese hatte das Geburtsdatum im Bestellprozess erhoben. Die Abfrage erfolgte unabhängig von der Art der bestellten Ware, also nicht nur bei Medikamenten, sondern auch bei allgemeinen Drogerieprodukten.

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Superwahljahr in Sachsen: SDTB beantwortet häufige Fragen zum Datenschutz bei Wahlen

Am 9. Juni 2024 findet die Wahl zum Europäischen Parlament statt, parallel dazu die Kommunalwahlen. Wenige Monate danach – am 1. September 2024 – folgt die Wahl zum Sächsischen Landtag. Bereits bei der Vorbereitung, aber auch bei der Durchführung der Abstimmungen, werden Millionen an personenbezogenen Daten verarbeitet – von Wahlberechtigten, Kandidatinnen und Kandidaten sowie Wahlhelferinnen und Wahlhelfern. Für sie und für alle Interessierten hat die Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte (SDTB) Wissenswertes zu diesem Thema zusammengetragen.
»Datenschutz ist eine wichtige Voraussetzung für freie und demokratische Wahlen. So werden Bürgerinnen und Bürger zum Beispiel vor der rechtswidrigen Verarbeitung ihrer Daten im Zusammenhang mit Wahlwerbung geschützt. Immer wieder erhält meine Behörde Anfragen dazu. Die Betroffenen können sich beispielsweise nicht erklären, wie Parteien an ihre Adresse gelangt sind. Oftmals ist dies auf der Grundlage des Bundesmeldegesetzes geschehen. Denn für die politische Meinungsbildung dürfen Meldebehörden den Parteien in begrenztem Maße Auskünfte aus dem Melderegister erteilen. Wer das nicht möchte, kann von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch machen«, erläutert Dr. Juliane Hundert.

Wie und wo der Widerspruch zu erfolgen hat, erklärt die SDTB auf ihrer Website. Dort werden auch weitere Fragen zum Datenschutz bei Wahlen beantwortet, beispielsweise:

• Was darf der Wahlvorstand im Wahllokal über mich notieren?
• Wie lange werden Wählerverzeichnisse aufbewahrt?
• Was kann ich tun, wenn ich nicht möchte, dass meine personenbezogenen Daten dazu verarbeitet werden, mich als Wahlhelfer/in zu bestellen?
• Darf die Wohnanschrift einer Bewerberin oder eines Bewerbers für Kommunalwahlen veröffentlicht werden?

Antworten auf diese und weitere Fragen finden Bürgerinnen und Bürger auf: datenschutz.sachsen.de/wahlen.html

BfDI begrüßt die europäische KI-Verordnung

Pressemitteilung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit vom 13.03.2024

Das Europäische Parlament hat heute die Verordnung zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für Künstliche Intelligenz (KI-Verordnung) der EU verabschiedet. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) begrüßt die KI-Verordnung als Ergänzung zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

Dazu sagte der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), Professor Ulrich Kelber: „Es freut mich, dass der europäische Gesetzgeber eine Einigung bei der KI-Verordnung erzielen konnte. Die darin formulierten Anforderungen ergänzen bestehende Anforderungen und unterstützen deren Einhaltung. Dadurch wird der Schutz der Grundrechte, insbesondere der Datenschutz, gestärkt. Ich begrüße, dass die Datenschutzaufsichtsbehörden als Aufsicht für diverse Hochrisiko-KI-Systeme vorgesehen sind.“ Prof. Ulrich Kelber Viele der Vorgaben für Hochrisiko-KI-Systeme in der Verordnung haben einen engen Bezug zum Datenschutz. So wird beispielsweise der Schutz vor automatisierter Entscheidung aus der DSGVO gestärkt und durch das Erfordernis menschlicher Aufsicht bei KI-unterstützten Entscheidungsfindungen erweitert. Gleichzeitig bedauert der BfDI, dass einige der vom Europäischen Datenschutzausschuss (EDSA) und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) in einer gemeinsamen Stellungnahme in 2021 geäußerten Kritikpunkte nicht umgesetzt wurden: Es ist ein Versäumnis, dass es kein klares Verbot biometrischer Fernerkennung im öffentlichen Raum gibt. Die Bundesregierung sollte die Öffnungsklausel für striktere nationale Verbote nutzen.

Artikel auf https://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2024/02_KI-Verordnung.html?nn=251944

Presseinformation des TLfDI: Ihr Widerspruchsrecht gegen persönlich adressierte Wahlwerbung im Zusammenhang mit den Landtagswahlen

Pressemitteilung des Thüringer Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (TLfDI) vom 13.03.2024

Erfurt, 13.03.2024: Nach § 50 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) darf die Meldebehörde – das Einwohnermeldeamt – den Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den letzten sechs Monaten vor einer Wahl oder Abstimmung Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Daten, wie Vor-, Familiennamen, Doktorgrad und die Anschrift von Wahlberechtigten erteilen. Die Parteien dürfen diese Daten nur für die Wahlwerbung nutzen. Die Daten müssen spätestens einen Monat nach der Wahl gelöscht werden. Hierzu informiert der Thüringer Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (TLfDI):

Sie haben das Recht, diesen Melderegisterauskünften für die Zwecke der Wahlwerbung zu widersprechen (§ 50 Absatz 5 BMG). Der Widerspruch kann formlos und ohne Begründung beim Einwohnermeldeamt gestellt werden. Es empfiehlt sich, dies schriftlich zu tun oder bei der Meldebehörde selbst vorzusprechen. Der Widerspruch gilt für alle zukünftigen Wahlen, er muss nicht jeweils erneuert werden. Nutzen Sie hierzu das Formblatt auf der Internetseite des TLfDI unter:

https://www.tlfdi.de/fileadmin/tlfdi/info/anlage_widerspruch_gegen_datenuebermittlung.pdf

Der TLfDI fordert die Bürgerinnen und Bürger zudem auf, ihm Fälle unberechtigter Wahlwerbung zu melden. Bitte melden Sie dem TLfDI auch, wenn Ihnen Wahlbefragungen, auch unter Einsatz technischen Geräts, seltsam vorkommen.

Der TLfDI wird sich solcher Angelegenheiten annehmen!

Tino Melzer
Thüringer Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Häßlerstraße 8
99096 Erfurt

www.tlfdi.de