Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit bezieht neue Räumlichkeiten

Pressemitteilung der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit

Auf zu neuen Ufern heißt es für die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (BlnBDI). Die Behörde ist umgezogen und befindet sich nun am Spreeufer in Berlin-Moabit. Daten verarbeitende Stellen werden gebeten, in ihren Datenschutzerklärungen die Adresse anzupassen.

Volker Brozio, kommissarischer Dienststellenleiter der BlnBDI: „Die neuen Räumlichkeiten bieten endlich genug Platz für alle Mitarbeiter:innen an einem Standort. Mein Dank gilt insbesondere den Mitgliedern des Abgeordnetenhauses, die durch ihre Unterstützung den Umzug ermöglicht haben. Es freut mich, dass wir künftig auch öffentliche Veranstaltungen an unserem neuen Standort durchführen werden können. Ich bitte alle Daten verarbeitende Stellen die neue Hausadresse in ihren Datenschutzerklärungen anzugeben, falls dort die BlnBDI als Kontakt genannt wird.“

Die neue Adresse lautet:
Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Alt-Moabit 59-61
10555 Berlin

Die Telefon- und Faxnummern sowie die E-Mail-Adressen bleiben unverändert.

Erforderlich wurde der Umzug durch den Stellenzuwachs bei der BlnBDI in den letzten Jahren. Durch die Datenschutz-Grundverordnung hatten sich die Aufgaben der BlnBDI erheblich erweitert. Zudem stiegen die Anzahl der Beschwerden von Bürger:innen und die Beratungsersuchen von Behörden und Unternehmen stark an. Das Abgeordnetenhaus von Berlin reagierte darauf und bewilligte mehr Personalstellen. Mit dem Umzug sind nun alle Mitarbeiter:innen der BlnBDI an einem Standort vereint.

Am 6. Oktober 2022 wurde Meike Kamp zur neuen Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit gewählt. Die Juristin tritt die Nachfolge von Maja Smoltczyk an, deren Amtszeit Ende Oktober 2021 geendet hatte. Bis zu ihrer Ernennung und ihrem Amtsantritt wird die Behörde weiter kommissarisch von Volker Brozio geleitet.

Abgeordnetenhaus wählt neue Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit

Pressemitteilung der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit

Abgeordnetenhaus wählt neue Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit

Das Abgeordnetenhaus von Berlin hat heute Meike Kamp als neue Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (BlnBDI) gewählt. Die Juristin tritt die Nachfolge von Maja Smoltczyk an, deren Amtszeit Ende Oktober 2021 geendet hatte.

Volker Brozio, kommissarischer Dienststellenleiter der BlnBDI: „Ich begrüße die Wahl von Meike Kamp zur neuen Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit. Damit steht nach einem Jahr fest, wer die Nachfolge von Maja Smoltczyk übernimmt. Ich freue mich, Meike Kamp in unserer Behörde zu begrüßen und ihr demnächst die Amtsgeschäfte zu übergeben.“

Meike Kamp ist Juristin mit den Schwerpunktthemen Datenschutz sowie Medien- und Informationsfreiheit. Sie war bereits von 2010 bis 2019 bei der BlnBDI tätig, zuletzt als Leiterin des Referats I B Wirtschaft. Zuvor hatte Kamp am unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein das Referat Datenschutz im nichtöffentlichen Bereich einschließlich Telemedien und Telekommunikation geführt. Bis zum Amtsantritt als BlnBDI ist Meike Kamp für das Land Bremen als Sitzungsvertreterin im Rechts- und Innenausschusses des Bundesrates tätig.

TLfDI begrüßt die „Schultütenaktion für Medienkompetenz“: Datenschutz gehört aber mit in die Tüte!

Pressemitteilung des Thüringer Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (TLfDI) vom 04.10.2022

Das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport hat gemeinsam mit der Thüringer Landesmedienanstalt eine „Schultütenaktion für Medienkompetenz“ an Thüringer Schulen gestartet. „Richtig so“, sagt der Thüringer Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, „aber der Datenschutz darf dabei nicht vergessen werden.“ Insbesondere der in die ‚Schultüte‘ gepackte Ratgeber ‚Flimmo‘ sollte unter „Streaming & YouTube: Darauf sollten Eltern achten“ auch auf die Speicherung von IP-Adressen, Such- und Betrachtungsverlauf, abonnierte Kanäle oder Standortdaten (geografische Region) durch YouTube bei einer Nutzung hinweisen (siehe Datenschutzerklärung von Google unter https://policies.google.com/privacy?hl=de , Abschnitt „Ihre Aktivitäten“ und „Ihre Standortdaten“). Youtube ist ein weitgehend werbefinanziertes Angebot von Google Ireland Limited. Der Abruf aus dem europäischen Raum erfolgt von Google-Servern in Irland. Aus diesem Grund sind bei einer Nutzung von YouTube die Datenschutzerklärung und die Nutzungsbedingungen von Google maßgeblich. Auch ohne eine Einwilligung werden bei der Nutzung von YouTube personenbeziehbare Daten über die Apps, Browser und Geräte des Nutzers verarbeitet, die auch Google und Dritten bereitgestellt werden (siehe Datenschutzerklärung unter https://policies.google.com/privacy?hl=de , Abschnitte „Entwicklung neuer Dienste“, „Bereitstellung personalisierter Dienste, einschließlich Inhalte und Werbeanzeigen“, „Datenweitergabe durch Google“ -> „Für die Verarbeitung durch andere Stellen“, „Anforderungen in Europa“ -> „Aus berechtigtem Interesse“). So wird das Werbenetzwerk DoubleClick auch mit Daten von YouTube versorgt, um Werbeeinblendungen in YouTube zu realisieren. Teilweise werden diese Daten auf Servern in Ländern verarbeitet, für die kein Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission gemäß Art. 45 DSGVO vorliegt (z. B. USA). Vom Europäischen Gerichtshof wurden mit dem Urteil vom 16.07.2021 (Rechtssache C 311/18; „Schrems II“) sehr enge Voraussetzungen gesetzt, um eine Datenübertragung in ein Drittland zu legitimieren. Für die USA sind dies zur Zeit die Standradvertragsklauseln, wobei dieser Vertrag vom Nutzer erst angefragt werden muss (siehe Datenschutzerklärung unter https://policies.google.com/privacy?hl=de , Absatz „Standardvertragsklauseln“). Für Privatnutzer und Schulen gibt es daher große Rechtsunsicherheiten.

Die Entscheidung darüber, ob YouTube unter diesen Bedingungen von Kindern genutzt werden darf, liegt auch in der Verantwortung der Eltern. Die Eltern müssen daher wenigstens hierüber informiert werden.

Weitere Datenschutzinformationen zu Aktivitäten von Kindern und Jugendlichen im Internet bietet auch das Jugendportal „Youngdata“ der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder sowie des Kantons Zürich (www.youngdata.de). Hierin finden Jugendliche, aber auch deren Eltern, viele Informationen zum Datenschutz und zur Informationsfreiheit. Speziell zum Umgang mit YouTube können weitere Informationen unter https://www.youngdata.de/google/youtube/ eingesehen werden.

Dr. Lutz Hasse
Thüringer Landesbeauftragter für den Datenschutz
und die Informationsfreiheit
Häßlerstraße 8
99096 Erfurt

 
Die Pressemitteilungen des Thüringer Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit können hier abgerufen werden.

Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte von BR, SR, WDR DRadio und ZDF veröffentlicht Leitfaden zum Kinderdatenschutz

Der Gemeinsame Rundfunkdatenschutzbeauftragte von BR, SR, WDR, Deutschlandradio und ZDF hat heute einen „Leitfaden zur datenschutzgerechten Gestaltung von Websites und Apps für Kinder“ veröffentlicht. Er fasst die wichtigsten datenschutzrechtlichen Vorgaben für Telemedienangebote zusammen, die sich an Kinder richten oder die Kinder potentiell nutzen. Er ist daher für alle Verantwortlichen relevant, die ein solches Angebot unterhalten oder entwickeln.

Der Leitfaden ist über die Website des Gemeinsamen Rundfunkdatenschutzbeauftragten sowie hier abrufbar.

Die Website des Gemeinsamen Rundfunkdatenschutzbeauftragten von BR, SR, WDR, Deutschlandradio und ZDF kann hier abgerufen werden.

BfDI begrüßt EuGH-Urteil zur Vorratsdatenspeicherung

Pressemitteilung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit vom 20.09.2022

Der BfDI, Professor Ulrich Kelber, begrüßt die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zur deutschen Vorratsdatenspeicherung: „Der EuGH hat noch einmal sehr deutlich gemacht, dass eine anlasslose Speicherung von Verkehrs- und Standortdaten, wie sie im deutschen Recht vorgesehen ist, mit dem europäischen Recht nicht vereinbar ist.“

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