Löschung oder Archivierung?
Veröffentlicht am:Pressemitteilung des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz vom 10.01.2023
Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns veröffentlichen gemeinsames Arbeitspapier
Jeder Verwaltungsvorgang bei einer bayerischen öffentlichen Stelle ist irgendwann abgeschlossen. Dann ist über die Archivierung – meist in einem staatlichen oder kommunalen Archiv – zu entscheiden. Für die Archivierung sind auch datenschutzrechtliche Bestimmungen von Bedeutung. So kann Personen, die mit ihren Daten in dem Verwaltungsvorgang aufscheinen, ein Recht auf Löschung, mithin auf „Vergessenwerden“ zustehen. Mitunter greift ein solches Recht sogar schon, wenn der Vorgang noch gar nicht zu archivieren ist. Sind personenbezogene Daten im Spiel, ist also eine Abstimmung zwischen Archiv- und Datenschutzrecht erforderlich.