Europaweite Prüfungen zum Recht auf Auskunft: Niedersächsische Unternehmen schneiden gut ab

Presseerklärung des Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen vom 22.01.2025

Die Niedersächsische Datenschutzaufsicht hat stichprobenartig 15 Unternehmen aus unterschiedlichen Branchen zu ihrem Umgang mit Auskunftsersuchen nach Artikel 15 DSGVO geprüft. Dabei untersuchte die Behörde unter anderem, wie die Unternehmen auf Auskunftsersuchen reagieren, wie lange sie personenbezogene Daten speichern und wie häufig solche Anfragen eingehen. Die Prüfung erfolgte im Rahmen einer europaweiten Initiative zum Auskunftsrecht als sogenannte „Coordinated Enforcement Framework“-Action (CEF) des Europäischen Datenschutzausschusses (EDSA).

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Europaweite Initiative zum Auskunftsrecht: Erkenntnisse auch für Rheinland-Pfalz

Presseerklärung des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz vom 22.01.2025

Am 16. Januar 2025 hat der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) über die Ergebnisse der 2024 durchgeführten europaweiten Prüfaktion im Rahmen des „Coordinated Enforcement Framework“ (CEF) beraten und seinen Bericht verabschiedet. Bei der Aktion wurde untersucht, wie Verantwortliche das Auskunftsrecht betroffener Personen umsetzen.

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Bundestagswahl: Dürfen politische Parteien meine Adresse für Wahlwerbung nutzen? Ja – wir erklären die Voraussetzungen und Ihr Widerspruchsrecht

Presseerklärung des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz vom 21.01.2025

Im Vorfeld der Bundestagswahl am 23. Februar 2025 flattern demnächst nicht nur Wahlbenachrichtigungen ins Haus. Viele Bürgerinnen und Bürger finden auch postalische Wahlwerbung von politischen Parteien in ihren Briefkästen vor. Die Adressdaten dafür kommen von den Meldeämtern. Ist das erlaubt? Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit hat die wichtigsten Fragen und Antworten zur Zulässigkeit der Adressweitergabe und zum Widerspruchsrecht zusammengestellt.

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EDSA schafft mehr Klarheit bei Pseudonymisierung

Pressemitteilung der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit vom 20.01.2025

Der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) hat am 16. Januar den Begriff der Pseudonymisierung weiter definiert und damit praxisrelevante Klarstellungen getroffen. Die BfDI, Prof. Dr. Louisa Specht-Riemenschneider, hält Pseudonymisierung für einen sehr guten Weg, um Risiken bei der Datenverarbeitung zu reduzieren.

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Persönlich adressierte Wahlwerbung: Infos zum Datenschutz und Widerspruchsrecht

Pressemitteilung des Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen vom 17.01.2025

Zur Bundestagswahl am 23. Februar 2025 verteilen die Parteien großflächig Wahlwerbung. Dabei landen nicht bloß per Einwurf verteilte Flyer in den Briefkästen, sondern auch persönlich adressierte Briefe und Postkarten. Darüber beschweren sich regelmäßig Bürgerinnen und Bürger bei dem Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen. Sie fragen sich, wie die Parteien an ihre Adresse gekommen sind.

„Nach dem Bundesmeldegesetz können Parteien rechtskonform Adressdaten von Wählerinnen und Wählern aus dem Melderegister abfragen“, so Denis Lehmkemper, Landesbeauftragter für den Datenschutz Niedersachsen. „Dabei gelten jedoch enge datenschutzrechtliche Rahmenbedingungen“.

So dürfen die Meldebehörden diese Auskünfte zum Beispiel nur in den sechs Monaten vor einer Wahl erteilen. Parteien dürfen die Daten außerdem nicht zu anderen Zwecken wie der Mitgliederwerbung benutzen und müssen sie spätestens einen Monat nach der Wahl löschen. Auch dürfen hierbei nur bestimmte Daten preisgegeben werden.

Um die Weitergabe von Daten aus dem Melderegister bei künftigen Wahlen zu verhindern, ist ein Widerspruch erforderlich. Hierfür bieten zahlreiche Kommunen digitale Widerspruchsformulare an. Das [https://verwaltung.bund.de/leistungsverzeichnis/DE/leistung/99115002060002] Bundesportal für Verwaltungsdienstleistungen [https://verwaltung.bund.de/leistungsverzeichnis/DE/leistung/99115002060002] erleichtert die Suche nach dem richtigen Formular per Eingabe der eigenen Postleitzahl. Nur ein solcher Widerspruch verhindert effektiv die persönlich adressierte Wahlwerbung. Aufkleber am Briefkasten mit Aufschrift „(Wahl-)Werbung verboten“ greifen in diesem Fall nicht.

  Grundsätzlich empfiehlt der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen, sich vor der Bundestagswahl gut über die Parteien und ihre Wahlprogramme zu informieren. Neben der klassischen Wahlwerbung der Parteien sind zuverlässige Quellen beispielsweise die Bundeszentrale für politische Bildung (BPB). Der von der BPB zur Verfügung gestellte Wahl-O-Mat zur Bundestagswahl soll ab dem 6. Februar 2025 verfügbar sein. „Gut informiert zu sein, schützt gerade im Wahlkampf vor gezielten Falschinformationen, die die öffentliche Meinung und auch die Wahlentscheidung von Wählerinnen und Wählern beeinflussen können“, so Lehmkemper.

Informationen zum Ablauf der Wahl selbst veröffentlicht beispielweise der Niedersächsische Landeswahlleiter auf seiner Internetseite. Weitere Informationen zum Datenschutz bei Wahlwerbung hat die niedersächsische Datenschutzaufsicht unter [https://lfd.niedersachsen.de/wahlwerbung] lfd.niedersachsen.de/wahlwerbung [/lfd.niedersachsen.de/wahlwerbung] zusammengestellt.

WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN

 

Die Pressemitteilung als PDF-Download [https://www.lfd.niedersachsen.de/download/214280]