Berliner Datenschutzbeauftragte prüft Auftragsverarbeitungsverträge von Webhostern

Pressemitteilung der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit

Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (BlnBDI) kontrolliert die datenschutzrechtlichen Musterverträge, sogenannte Auftragsverarbeitungsverträge, zwischen Webhostern aus Berlin und deren Kund:innen. Auch die Datenschutzaufsichtsbehörden aus Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Bayern (LDA) beteiligen sich an dieser koordinierten Prüfung.

Viele Organisationen betreiben ihre Internetseite oder ihren Online-Shop über einen externen Dienstleister (Webhoster). Dabei werden personenbezogene Daten von Besucher:innen der Seite verarbeitet. Im Regelfall findet diese Verarbeitung im Auftrag des Verantwortlichen, also des Seitenbetreibers, statt. Das heißt, der Webhoster ist datenschutzrechtlich ein Auftragsverarbeiter. Um einen konkreten Rahmen für diese weisungsgebundene Tätigkeit festzulegen, müssen die Betreiber:innen der Internetseite und der Webhoster einen spezifischen Vertrag schließen, den sogenannten Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV). Die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) beschreibt im Detail, welche Rechte, Pflichten und Maßnahmen im AVV geregelt werden müssen.

Regelmäßig erreichen die Datenschutz-Aufsichtsbehörden Anfragen von Verantwortlichen, die feststellen, dass der vom Webhoster angebotene AVV nicht den Anforderungen der DS-GVO entspricht. Die Prüfung der Aufsichtsbehörden bestätigt diesen Eindruck immer wieder. So sehen beispielsweise viele AVV keine ausreichenden Nachweise des Webhosters darüber vor, dass dieser die vereinbarten Datenschutzmaßnahmen umsetzt. Dies kann zu einem großen Problem für die Seitenbetreiber:innen werden, da sie als Verantwortliche gegenüber den Aufsichtsbehörden und den betroffenen Personen nachweisen können müssen, dass sie die Vorgaben des Datenschutzes einhalten.

Um Webhoster und Verantwortliche beim Abschluss von rechtskonformen AVV zu unterstützen, prüft die Berliner Datenschutzbeauftragte die Musterverträge von ausgewählten großen Webhostern aus Berlin. Die Datenschutzbehörden führen die Prüfung auf der Grundlage einer hierfür entwickelten Checkliste für AVV durch. Die Checkliste wird außerdem den Webhostern zur Verfügung gestellt und ist unter datenschutz-berlin.de/checkliste-avv abrufbar.

Volker Brozio, kommissarischer Dienststellenleiter der BlnBDI: „Mit unserer heute beginnenden Prüfung von AV-Verträgen reagieren wir auf viele Anfragen von Berliner Unternehmen und anderen Organisationen. Immer wieder berichten sie uns von mangelhaften Standardverträgen, die die Webhoster nicht gewillt sind zu ändern. Erstmals gibt es mit der Checkliste einen Standard für die AVV-Prüfung, der auch in anderen Bereichen angewendet werden kann. Wir ermuntern alle IT-Dienstleister, ihre Standardverträge selbstständig zu prüfen und an das Gesetz anzupassen. Schließlich können hohe Bußgelder nicht nur gegen Verantwortliche verhängt werden, die IT-Dienstleister ohne ordnungsgemäßen AV-Vertrag einsetzen, sondern auch gegen die IT-Dienstleister selbst.“

Landesbeauftragte stellt Datenschutzbericht vor

Pressemitteilung der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen vom 29.08.2022.

In Düsseldorf stellte Bettina Gayk, Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit in Nordrhein-Westfalen, den Datenschutzbericht 2022 dem Landtag vor. 2Die Zahl der Eingaben ist seit einigen Jahren konstant auf hohem Niveau. Ich werte das als Zeichen dafür, dass Datenschutz nach wie vor einen hohen Stellenwert für die Bürgerinnen und Bürger in Nordrhein-Westfalen besitzt“, erklärte Gayk anlässlich der Übergabe. Insgesamt gab es 2021 rund 11.900 schriftliche Eingaben. Den Bericht hatte der Landtagspräsident André Kuper entgegengenommen.

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29. Tätigkeitsbericht 2021/2022: Geringschätzung der Privatsphäre

Medienmitteilung des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) vom 28.06.2022

In seinem heute veröffentlichten Tätigkeitsbericht stellt der Beauftragte eine verbreitete Gleichgültigkeit gegenüber dem Schutz von Bürgerdaten und eine wachsende Geringschätzung der Privatsphäre fest. Die bei Gesundheitsplattformen gehäuft aufgetretenen Mängel bei der Bearbeitung von sensiblen Personendaten und die inzwischen auch in Europa feststellbare Tendenz, das Recht der Bevölkerung auf Verschlüsselung ihrer Daten als Freiheitsmissbrauch zu diskreditieren, belegen diese Entwicklung.

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Die saarländische Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit veröffentlicht den 30. Tätigkeitsbericht Datenschutz für 2021

Pressemitteilung der saarländischen Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit vom 22.06.2022

Die saarländische Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Monika Grethel überreichte heute Landtagspräsidentin Heike Becker und Ministerpräsidentin Anke Rehlinger den 30. Tätigkeitsbericht Datenschutz. Im anschließenden Pressegespräch wurde der Bericht der Öffentlichkeit vorgestellt.

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Vergissmeinnicht – oder lieber doch?

Pressemitteilung des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz vom 20.06.2022

Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz veröffentlicht Orientierungshilfe zum Recht auf Löschung

Die wenigsten personenbezogenen Daten benötigen bayerische öffentliche Stellen für immer; selbst die Personenstandsregister werden spätestens nach 110 Jahren archiviert. Mitunter haben Bürgerinnen und Bürger aber schon viel früher das Bedürfnis, den Bestand an Informationen auszudünnen, den der Staat, die Kommunen und andere öffentliche Träger über sie aufgebaut haben. Diesem Zweck dienen Löschungsrechte.

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