Befreiung von der Maskenpflicht aus gesundheitlichen Gründen
Veröffentlicht am:Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz und das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht veröffentlichen neues gemeinsames Papier
Pressemitteilung des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz und des Bayerischen Landesamts für Datenschutzaufsicht vom 28.06.2021
Die Maskenpflicht ist nach der aktuell geltenden 13. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung weiterhin ein wesentliches Handlungsinstrument bei der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie. Manche betroffenen Personen können allerdings – insbesondere aus gesundheitlichen Gründen – keine Maske tragen. Der bayerische Verordnungsgeber hat die Regelungen zur Befreiung von der Maskenpflicht nun neu gefasst. Bei der Anwendung dieser Regelungen stellen sich auch datenschutzrechtliche Fragen.
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