Herausgabe von Mitgliederlisten: Was Vereine und Parteien beachten müssen
Veröffentlicht am:Pressemitteilung der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit vom 13.02.2024
Immer wieder erreichen die Datenschutzbeauftragte Anfragen zu der Herausgabe von Mitgliederlisten eines Vereins oder einer Partei an einzelne Mitglieder, etwa um das Quorum für eine außerordentliche Mitgliederversammlung zu erreichen. Die Offenlegung solcher Daten ist datenschutzrechtlich besonders brisant, wenn die Information über die Mitgliedschaft Rückschlüsse auf politische Haltungen oder sonstige besonders geschützte personenbezogene Daten zulassen. Das kann bei Parteien, Gewerkschaften oder Vereinen der queeren Community der Fall sein.
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