Datenschutz in Hochschulen am Beispiel Niedersachsens

Hochschulen haben eine Vielzahl von Aufgaben zu erfüllen. In beispielsweise Niedersachsen gehören dazu gemäß § 3 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) die Pflege und Entwicklung der Wissenschaften und Künste und die Vorbereitung auf berufliche Tätigkeiten, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden voraussetzen. Diese Aufgaben können nicht ohne eine Verarbeitung personenbezogener Daten erfüllt werden.

Die seit dem 25. Mai 2018 in sämtlichen Mitgliedstaaten unmittelbar geltende Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) enthält eine Vielzahl von Öffnungsklauseln und Regelungsaufträgen für den nationalen Gesetzgeber. Dies betrifft insbesondere die Möglichkeit der Schaffung von fachspezifischen Normen für bestimmte Bereiche. Das gilt beispielsweise auch für den Hochschulbereich.

Die spezialgesetzliche Rechtsgrundlage für Niedersächsische Hochschulen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe e) DS-GVO ist insoweit § 17 NHG. Die Hochschulen dürfen demnach unter anderem die personenbezogenen Daten verarbeiten, die für die Einschreibung, die Teilnahme an Lehrveranstaltungen und Prüfungen und die Nutzung von Hochschuleinrichtungen erforderlich sind. Zulässig ist zudem die Verarbeitung dieser Daten für die Evaluation von Forschung und Lehre (§ 5 NHG), die Akkreditierung (§ 6 Abs. 2 NHG), die anderen in § 3 NHG genannten Aufgaben und zur Ermöglichung der Festlegung der Studienqualitätsmittel nach § 14 a Abs. 2 Satz 1 NHG durch das Fachministerium. Als weitere Voraussetzung sieht § 17 NHG vor, dass die zu verarbeitenden Daten in einer Ordnung der Hochschule festgelegt sind.

17 NHG betrifft im Wesentlichen Daten der Studierenden und nur in einzelnen Bereichen Daten des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals, zum Beispiel bei der Verarbeitung personenbezogener Daten für die Evaluation der Forschung und Lehre. Für Professoren, wissenschaftliche Mitarbeiter, aber auch für die Mitarbeiter in der Verwaltung, gelten im Übrigen die Bestimmungen des Beamtenstatusgesetzes, des Niedersächsischen Beamtengesetzes sowie arbeits- oder tarifvertragliche Regelungen zur Personaldatenverarbeitung.

Da § 17 NHG als konkretisierende Norm im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe e) DS-GVO anzusehen ist, gelten die Regelungen der DS-GVO im Übrigen für die Hochschulen und deren Mitglieder und Angehörige. So richtet sich beispielsweise der Anspruch der Studierenden auf Auskunft über ihre von der Hochschule gespeicherten Daten nach Art. 15 DS-GVO.

 

Diese Einführung ist auf Basis der Texte „Hochschulen“ und „Datenschutz-Grundverordnung – was ändert sich für die Hochschulen?“ der Landesbeauftragten für Datenschutz Niedersachsen entstanden. Für ausführlichere Informationen können Sie unter den folgenden Links recherchieren.

 

Weiterführende Links

Schulen und Hochschulen“ bei dem Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz

FAQ zu Hochschulen“ bei dem Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz