Erweiterte Kompetenzen für den HmbBfDI – Sanktionierungsmöglichkeiten gegenüber Telemedienanbietern in Hamburg
Veröffentlicht am:Pressemitteilung des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit vom 19.01.2023.
Die Bürgerschaft hat in ihrer gestrigen Sitzung die Kompetenzen des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI) bei der Anwendung des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes (TTDSG) erweitert. Damit wird der HmbBfDI in die Lage versetzt, Abhilfemaßnahmen und Bußgelder gegenüber Telemedienanbietern in Hamburg zu erlassen, wenn diese z.B. Cookies in rechtswidriger Art und Weise verwenden.
Nutzer:innen sollen beim Besuch einer Webseite oder Nutzung einer App davon ausgehen dürfen, dass ungefragt nur solche Daten verarbeitet werden, die zur Erbringung des nachgefragten Dienstes auch tatsächlich erforderlich sind. Wollen Diensteanbieter weitere Daten erheben und verarbeiten, müssen sie die Nutzer:innen dazu vorab in informierter Art und Weise um ihre freiwillige Einwilligung ersuchen.
Diese Vorgaben werden mittlerweile von vielen Betreibern in der Regel durch vorgeschaltete „Einwilligungsbanner“ umgesetzt. Nicht immer erfolgt dies jedoch rechtskonform.
Genau hier greift das Gesetz über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien (kurz: TTDSG), das am 1.12.2021 bundesweit in Kraft getreten ist. Es setzt die europäischen Vorgaben der sogenannten Cookie-Richtlinie aus dem Jahr 2009 in deutsches Recht um. Weil der europäische Gesetzgeber schon damals erkannt hat, welche Techniken (wie z. B. Cookies, aber auch andere Tracking-Technologien) verwendet werden, um Nutzerverhalten nachzuvollziehen, und weil die Informationen in Cookies für sich genommen nicht immer einen Personenbezug aufweisen, umfasst das TTDSG auch solche Informationen, die keinen Personenbezug haben und geht damit weiter als die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Entsprechend schützt das TTDSG die Integrität von Endgeräten, indem der Grundsatz gilt, dass es einer vorherigen Einwilligung bedarf, bevor Informationen auf Endgeräten abgespeichert oder daraus ausgelesen werden dürfen, wenn nicht die engen und abschließenden Ausnahmen des Gesetzes greifen.
Bislang gesetzlich ungeregelt war in Hamburg die Ausübung der entsprechenden Befugnisse aus dem TDDSG, das u.a. Bußgelder bis zu einer Höhe von 300.000 € für Verstöße vorsieht.
In ihrer Sitzung am 18.01.2023 hat die Hamburgische Bürgerschaft diese Lücke geschlossen und § 19 Abs. 7 HmbDSG erlassen. Dieser erklärt den HmbBfDI zur zuständigen Aufsichtsbehörde für Telemedien in Hamburg, weist dem HmbBfDI die Befugnis zur Verhängung von Bußgeldern nach dem TTDSG zu und gibt dem HmbBfDI die Untersuchungs- und Abhilfebefugnisse aus Art. 58 der DSGVO.
Hierzu Thomas Fuchs, der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit: „Mit der Umsetzung in Landesrecht kann der HmbBfDI das Instrumentarium, das ihm die DSGVO gegeben hat, auch für den Anwendungsbereich des TTDSG einsetzen. Bei Verstößen können nun Verwarnungen oder Anordnungen ausgesprochen sowie Geldbußen verhängt werden. Wir werden im ersten Quartal 2023 beginnen, Telemedienangebote von Hamburger Unternehmen auf deren Vereinbarkeit mit den Vorgaben des TTDSG zu prüfen.“
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