Geburtsdatum als Pflichtfeld in Webshops oft rechtswidrig
Veröffentlicht am:Pressemitteilung des Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen vom 20.03.2024
Beim Einkaufen in Online-Shops darf im Rahmen eines Bestellprozesses nicht ohne Weiteres das Geburtsdatum als zwingende Angabe abgefragt werden. Diese von der Datenschutzaufsicht Niedersachsen vertretene Rechtsauffassung wurde nun vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht bestätigt. In ihr drückt sich der Grundsatz der Datenminimierung aus, nach dem die Verarbeitung auf das notwendige Maß zu beschränken ist.
Hintergrund des gerichtlichen Verfahrens ist eine Unterlassungsanordnung der Datenschutzaufsicht gegenüber einer Online-Apotheke. Diese hatte das Geburtsdatum im Bestellprozess erhoben. Die Abfrage erfolgte unabhängig von der Art der bestellten Ware, also nicht nur bei Medikamenten, sondern auch bei allgemeinen Drogerieprodukten.
Bewertung für Webshops im Allgemeinen
Die Verarbeitung des Geburtsdatums ist datenschutzrechtlich üblicherweise nicht zur Erfüllung eines Vertrags erforderlich. Selbst für eine Prüfung, ob Minderjährige im Webshop bestellen und der Vertrag daher schwebend unwirksam sein könnte, kann der Betreiber die Volljährigkeit abfragen und benötigt nicht das genaue Geburtsdatum.
Der Betreiber eines Webshops kann auch nicht die Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung geltend machen, um Kunden bei der Ausübung ihrer Betroffenenrechte eindeutig zu identifizieren. Ganz im Gegenteil sollen Verantwortliche explizit keine zusätzlichen Daten allein für die Erfüllung ihrer Auskunftspflicht speichern.
Schließlich kann der Verantwortliche das standardmäßige Erheben und Verarbeiten des Geburtsdatums nicht auf seine berechtigten Interessen stützen. Zwar kann die Vorsorge für ein gegebenenfalls notwendiges Eintreiben offener Zahlungen ein berechtigtes Interesse darstellen, jedoch nur, wenn überhaupt ein Ausfallrisiko hinsichtlich der Zahlung besteht. Ein solches Risiko liegt jedoch beispielsweise nicht bei der Bezahlung per Vorkasse vor.
Bewertung für Online-Apotheken
All dies gilt auch für den Sonderfall einer Online-Apotheke. Zwar sind Apotheken in besonderem Maße verpflichtet, den Käufer zu beraten, zu informieren und aufzuklären. Doch diese Pflichten gelten nur für bestimmte Produktkategorien. Eine Sonderreglung nach der Arzneimittelverschreibungsordnung für rezeptpflichtige Medikamente ist für die sonstigen Vertriebsprodukte der Online-Apotheke nicht anwendbar. Ein Argument gegen die verpflichtende Angabe des Geburtsdatums war im aktuellen Fall zudem, dass der Bestellprozess dieses zwar für den Käufer abfragte, nicht jedoch für die Person, die das Produkt später verwenden sollte.
„Während sich eine Anschrift durch einen Umzug verändern kann, ist das Geburtsdatum ein besonders dauerhaftes Datum. Ich begrüße daher die Klarheit, mit der die Gerichte die Argumente der Beklagten zurückgewiesen haben“, so Denis Lehmkemper, Landesbeauftragter für den Datenschutz Niedersachsen. Betreiber von Webshops sollten überprüfen, ob sie im Bestellprozess das Geburtsdatum als zwingende Angabe abfragen, und zu welchen Zwecken und auf welcher Rechtsgrundlage dieses verarbeitet wird. Sollte die Abfrage nur auf die Einwilligung als Rechtsgrundlage gestützt werden können, ist das entsprechende Eingabefeld im Bestellformular eindeutig als „freiwillig“ zu kennzeichnen und die Kundinnen und Kunden sind über die Verwendung dieses Datums umfassend zu informieren. Geben diese kein Geburtsdatum an, muss der Bestellprozess fortgesetzt werden können.
Weiterführende Informationen:
- Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 09.11.2021, Az.: 10 A 502/19, abrufbar unter https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/2d1a89ee-9905-449a-ac3f-e55253a3318a
- Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Beschluss vom 23.01.2024, Az.: 14 LA 1/24, abrufbar unter https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/22d96b5b-998b-412a-a7e7-18fd741383cb
Herausgeber: Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen