Landesbeauftragter prüft fachliche Voraussetzungen von Kandidatinnen und Kandidaten der Landtagsfraktionen für das Amt des Landesbeauftragten für den Datenschutz

Pressemitteilung des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 09.05.2023

Seit der letzten Änderung des Landesdatenschutzgesetzes (DSAG LSA) können die Landtagsfraktionen den oder die Kandidaten für die Wahl des Landesbeauftragten für den Datenschutz in Sachsen-Anhalt selbst dem Landtag vorschlagen. Die Kandidatinnen und Kandidaten müssen in diesem Verfahren folgende gesetzlich zwingenden Ernennungsvoraussetzungen erfüllen:

  • Laufbahnbefähigung, z.B. nachgewiesen durch Universitätsabschluss
  • Erforderliche Qualifikation (insbesondere Datenschutz)
  • Erforderliche Erfahrung (insbesondere Datenschutz)
  • Erforderliche Sachkunde (insbesondere Datenschutz)
  • Leitungserfahrung
  • Erfolgreiche erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen der Stufe Ü3.

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Sachsen-Anhalt hat die Verpflichtung als Aufsichtsbehörde die Anwendung der datenschutzgesetzlichen Regelungen zu überwachen und durchzusetzen (§ 23 DSAG LSA in Verbindung mit Artikel 57 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)). Die Kontroll- und Durchsetzungspflicht gilt insbesondere für die gesetzlichen Vorgaben und Regelungen der DS-GVO und des DSAG LSA.

Diese Verpflichtung erstreckt sich somit auch auf die gesetzlichen Vorgaben „Allgemeine Bedingungen für die Mitglieder der Aufsichtsbehörde“ (Artikel 53 DS-GVO) und „Voraussetzungen für die Wahl des Landesbeauftragten für den Datenschutz“ (§ 21 Abs. 1 DSAG LSA). Daher muss die Aufsichtsbehörde das Einhalten der dort gemachten gesetzlichen Vorgaben kontrollieren und durchsetzen.

„Neben den fachlichen Anforderungen ist auch das Bestehen der erweiterten Sicherheitsüberprüfung (Ü3) erforderlich. Das Fehlen einer solchen Sicherheitsüberprüfung würde auch bei ansonsten qualifizierten Kandidaten dazu führen, dass der Landebeauftragte den vorgeschriebenen Kontrollpflichten beim Landeskriminalamt und insbesondere beim Verfassungsschutz nicht nachkommen kann.“ erklärte der amtierende Landesbeauftragte Albert Cohaus.

Der amtierende Landesbeauftragte hat heute in einem Schreiben an den Landtagspräsidenten seine Prüfung angekündigt und gebeten die Fraktionen des Landtages hierüber zu informieren. Gleichzeitig hat er den Landtagspräsidenten gebeten, für jede der zur Wahl stehenden Personen ergänzend zu den vorzulegenden Nachweisen seinen qualifizierten Prüfvermerk beizufügen. Diese Unterlagen sind dann die Grundlage der Prüfung durch den Landesbeauftragten, so dass er als unabhängige Aufsichtsbehörde seiner Kontrollverpflichtung nachkommen kann.

Hintergrundinformationen:
Auf Grund der klaren rechtlichen Vorgaben in Artikel 57 Absatz 1 a) DS-GVO muss der Landesbeauftragte alle datenschutzrechtlichen Vorschriften „überwachen und durchsetzen“ (§ 23 DSAG LSA). Hierzu zählen alle einschlägigen Gesetze, die datenschutzrechtliche Regelungen enthalten. Zur Anwendung kommt insbesondere das Landesdatenschutzgesetz (DSAG LSA), in dem die fachlichen Voraussetzungen die für einen Landesbeauftragten für den Datenschutz vorgegeben sind. Vor diesem Hintergrund umfasst die Prüfungsverpflichtung folgende Punkte:

1. Voraussetzungen nach § 21 Absatz 1 DSAG LSA:

  • Der Erwerb der Befähigung für den Zugang zu Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 unter den Voraussetzungen des § 14 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes (Laufbahnbefähigung, i.d.R. nachgewiesen durch Universitätsabschluss und gegebenenfalls zusätzlichen Vorbereitungsdienst)
  • Erforderliche Qualifikation (insbesondere Datenschutz)
  • Erforderliche Erfahrung (insbesondere Datenschutz)
  • Erforderliche Sachkunde (insbesondere Datenschutz)

Voraussetzungen nach § 22 Absatz 2 und 5 DSAG LSA: Leitungserfahrung

  • § 22 Absatz 2 i.V.m. § 21 Absatz 1 DSAG LSA: Qualifikation zur Leitung der Geschäftsstelle
  • § 22 Absatz 5 i.V.m. § 21 Absatz 1 DSAG LSA: Qualifikation zur Tätigkeit als oberste Dienstbehörde und oberste Aufsichtsbehörde

3. Erfolgreiche erweiterte Sicherheitsüberprüfung gem. § 12 SÜG LSA (Ü3)

    Der Landesbeauftragte übt als natürliche Person die datenschutzrechtliche Aufsicht über den Verfassungsschutz des Landes aus (§ 30 VerfSchG-LSA i.V.m. § 22 DSG-LSA). Um dieser persönlichen Aufsichtsverpflichtung nachkommen zu können, muss er vom ersten Tag an die Berechtigung zur Einsicht und Kontrolle aller Dokumente des Geheimdienstes haben.

    § 3 Absatz 1 Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetz (SÜG-LSA) schreibt ausdrücklich vor, dass eine Person die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit – hierzu zählt insbesondere die Aufsicht über den Verfassungsschutz – betraut werden soll, vorher einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen ist. Aus diesem Grunde muss zumindest vor der Ernennung zum Landesbeauftragten die erfolgreiche Sicherheitsüberprüfung abgeschlossen worden sein.

    Ergänzend ist zu beachten, dass der Landesbeauftragte als Aufsichtsbehörde gesetzlich verpflichtet ist, mindestens alle 2 Jahre die Durchführung des Datenschutzes bei der Antiterrordatei und der Rechtsextremismus-Datei beim Landeskriminalamt (LKA) und beim Verfassungsschutz zu überprüfen (§ 10 Antiterrordateigesetz (ATDG), § 11 Rechtsextremismus-Datei-Gesetz (RED-G)). Die Unterlagen sind regelmäßig als „Geheim“ und „Streng Geheim“ klassifiziert. Die Kontrollen stehen noch in diesem Jahr zwingend an. Mit der Ernennung einer Person zum Landesbeauftragten für den Datenschutz erlöschen die Befugnisse des Direktors der Geschäftsstelle hinsichtlich seiner Tätigkeit als Aufsichtsbehörde. Aus diesem Grunde ist ein Landesbeauftragter ohne vorherige erfolgreiche Sicherheitsüberprüfung nicht in der Lage, den gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollpflichten nachzukommen. Auch bei Meldungen über mögliche Datenschutzverletzungen dürften ihm hier keinerlei Informationen zugänglich gemacht werden. Dieses gilt im Übrigen für alle als sicherheitsrelevant eingestuften Papiere.

Es empfiehlt sich die genannten Voraussetzungen bereits vor einer Wahl festzustellen, da ansonsten bei Fehlen der Voraussetzungen, insbesondere bei Nichtbestehen der Sicherheitsüberprüfung, eine Abwahl durch das Parlament erfolgen müsste (§ 21 Absatz 3 DSAG LSA).

Für Nachfragen steht Ihnen Herr Albert Cohaus, Tel-Nr. 0391 81803-0; poststelle@lfd.sachsen-anhalt.de zur Verfügung.

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