Presse-Information: Corona-Kontaktnachweise spätestens jetzt löschen!
Veröffentlicht am:Presseinformation der Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht
In den beiden zurückliegenden Jahren mussten zahlreiche Einrichtungen und Betriebe die Namen und Kontaktdaten ihrer Gäste, Kundinnen und Kunden oder Besucherinnen und Besucher erheben. Im Fall der Infektion einer dieser Personen mit dem Corona-Virus waren die Daten an die Gesundheitsämter weiterzugeben, damit diese die Kontakte der Betroffenen nachverfolgen und dadurch die Ausbreitung des Coronavirus eingrenzen konnten. Dies betraf beispielsweise Gaststätten, Freizeit- und Sportangebote, Veranstaltungen oder Kirchen und Religionsgemeinschaften.
Seit der Änderung der Zweiten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung der Landesregierung vom 8. Februar 2022 ist die Pflicht zur Kontaktdatenerhebung weitgehend entfallen. Dagmar Hartge:
Das Ende der Kontaktdatenerhebung möchte ich zum Anlass nehmen, darauf aufmerksam zu machen, dass die Kontaktnachweise nach einer vierwöchigen Aufbewahrungsfrist datenschutzgerecht zu vernichten oder zu löschen sind. Diese Regelung ist nicht neu. Spätestens nach dem 8. März 2022 dürfen aber – bis auf wenige Ausnahmen – überhaupt keine personenbezogenen Daten mehr vorliegen. Restaurants, Cafés und Freizeiteinrichtungen sind aufgefordert, jetzt zu handeln.
Lediglich in Krankenhäusern, in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie in Pflegeheimen besteht die Pflicht zur Kontaktdatenerfassung fort. Hier gilt die Vier-Wochen-Frist kontinuierlich weiter, d. h. die Daten sind jeweils vier Wochen nach ihrer Erhebung zu vernichten bzw. zu löschen. Die Frist gilt für jeden einzelnen Datensatz.
Datenschutzgerecht ist die Entsorgung dann, wenn die Kontaktnachweise vollständig und unwiderruflich vernichtet oder gelöscht sind. Bei Daten, die in Papierform erhoben wurden, sollte ein geeigneter Schredder verwendet werden. Ein einmaliges Zerreißen genügt nicht. Daten, die in elektronischer Form erhoben wurden, sind – sofern das jeweilige System eine automatische Löschung nach vier Wochen nicht ohnehin vorsieht – so zu löschen, dass sie nicht wiederhergestellt werden können.
Verantwortlich: Sven Müller, Tel. 033203 356-0
Kleinmachnow, 22. Februar 2022