Urteil zur Beschäftigtendatenerhebung bei Amazon Winsen
Veröffentlicht am:Thiel: „Das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter überwiegt unternehmerische Interessen“
Pressemitteilung der Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen vom 10.02.2023
In seiner gestrigen Sitzung hat das Verwaltungsgericht Hannover die von der Landesbeauftragten für den Datenschutz (LfD) Niedersachsen ausgesprochene Untersagungsverfügung gegenüber der Amazon Logistik Winsen GmbH aufgehoben. Mit dieser Verfügung hatte die LfD Niedersachsen der Amazon Logistik Winsen GmbH untersagt, ununterbrochen und jeweils aktuell und minutengenau Qualitäts- und Quantitätsleistungsdaten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu erheben und weiter zu verarbeiten.
„Ich bin nach wie vor der Auffassung, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter überwiegt“, sagt die Landesbeauftragte Barbara Thiel. „Der durch die minutengenaue Leistungsdatenerhebung sowie deren weitere Verarbeitung entstehende Anpassungs- und Leistungsdruck ist aus meiner Sicht höher zu gewichten als das wirtschaftliche Interesse des Unternehmens.“
Wie das Verwaltungsgericht sieht auch die LfD Niedersachsen, dass für den Beschäftigtendatenschutz dringender Handlungsbedarf des Bundesgesetzgebers besteht und klare Regelungen erlassen werden müssen: „Die Grenzen einer Datenverarbeitung von Beschäftigten müssen gesetzlich klar festgelegt werden“, so Thiel.
Der aktuelle Fall zeige, wie berechtigt die Forderungen der Konferenz der unabhängigen deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder aus ihrer Entschließung „Die Zeit für ein Beschäftigtendatenschutzgesetz ist ‚Jetzt‘!“, veröffentlicht am 04.05.2022 seien.
In dieser Entschließung wird der Bundesgesetzgeber unter anderem dazu aufgefordert, gesetzliche Eckpunkte für Grenzen der Verhaltens- sowie Leistungskontrolle zu schaffen.
Gegen das Urteil hat das Verwaltungsgericht Hannover die Berufung zugelassen. Ob die LfD Niedersachsen hiervon Gebrauch machen wird, wird Gegenstand einer Auseinandersetzung mit der schriftlichen Urteilsbegründung sein.
Zum Download