Vergissmeinnicht – oder lieber doch?
Veröffentlicht am:Pressemitteilung des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz vom 20.06.2022
Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz veröffentlicht Orientierungshilfe zum Recht auf Löschung
Die wenigsten personenbezogenen Daten benötigen bayerische öffentliche Stellen für immer; selbst die Personenstandsregister werden spätestens nach 110 Jahren archiviert. Mitunter haben Bürgerinnen und Bürger aber schon viel früher das Bedürfnis, den Bestand an Informationen auszudünnen, den der Staat, die Kommunen und andere öffentliche Träger über sie aufgebaut haben. Diesem Zweck dienen Löschungsrechte.
Die seit 2018 geltende Datenschutz-Grundverordnung sieht in Art. 17 ein solches Betroffenenrecht vor; die Regelung wird teilweise noch durch nationales Recht ergänzt. Die Prüfungs- und Beratungspraxis der Datenschutz-Aufsichtsbehörden zeigt, dass das Recht auf Löschung zahlreiche Fragen aufwirft. Diese können die verschiedenen Löschungsgründe sowie die Reichweite der Ausnahmetatbestände betreffen, jedoch auch etwa das Verhältnis von Löschungsrecht und Löschungspflicht oder die praktische Umsetzung entsprechender Ersuchen.
Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz hat daher eine Orientierungshilfe „Das Recht auf Löschung nach der Datenschutz-Grundverordnung“ erarbeitet, die den bayerischen öffentlichen Stellen wie auch interessierten Bürgerinnen und Bürgern anhand praktischer Anwendungsfälle aus dem öffentlichen Sektor eine umfassende Erläuterung der einschlägigen Vorgaben bietet.
Prof. Dr. Thomas Petri: „Ich freue mich, nach der bereits seit längerem vorliegenden Orientierungshilfe zum Recht auf Auskunft nun auch ein Papier zum Recht auf Löschung vorstellen zu können. Gibt das Recht auf Auskunft betroffenen Personen einen Schlüssel zur Ausübung ihrer Rechte gegenüber datenschutzrechtlich Verantwortlichen an die Hand, verschafft ihnen das Recht auf Löschung eine Möglichkeit, auf den ‚Rückbau‘ eines vorhandenen Datenbestandes hinzuwirken. Die Bedeutung dieses Rechts sollte nicht unterschätzt werden – zumal, wenn es um Informationen geht, die Bürgerinnen und Bürgern bei zukünftigen Verwaltungsentscheidungen zum Nachteil gereichen könnten.“
Die neue Orientierungshilfe ist auf https://www.datenschutz-bayern.de in der Rubrik „Datenschutzreform 2018“ kostenfrei abrufbar.
Prof. Dr. Thomas Petri