Videoüberwachung im öffentlichen Raum zur Gefahrenabwehr
Eine Videoüberwachung ist ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und muss verhältnismäßig zum angestrebten Erfolg sein.
Bei einer Datenerhebung wie der Videoüberwachung ist daher zu bedenken, dass von ihr zwangsläufig sehr viele Personen betroffen sind, sobald sie die überwachte Örtlichkeit aufsuchen. Zweifellos werden einige potenzielle Täter vor dem Hintergrund eines höheren Entdeckungs- und Verfolgungsrisikos Orte meiden, die offen videoüberwacht werden, aber nicht gänzlich von ihrem Vorhaben Abstand nehmen.
Wann ist Videoüberwachung im öffentlichen Raum durch öffentliche Stellen zulässig
Eine Überwachung öffentlicher Straßen und Plätze durch die Kommunen ist nur dann zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass auch zukünftig Straftaten begangen werden.
Voraussetzung ist daher eine rückblickende Beurteilung der Kriminalität sowie eine Kriminalitätsprognose für den vorgesehenen Standort der Videoüberwachungsanlage. Zur Bewertung und Darstellung der Kriminalität ist die Betrachtung der polizeilich erhobenen Daten zu Straftaten unumgänglich. Dabei müssen auch die jeweiligen Tatgelegenheitsstrukturen und kriminalgeografischen Gegebenheiten bewertet werden, die an einem Einkaufszentrum völlig anders sind als beispielsweise einem Bahnhof oder in einem Wohnviertel.
Welche Straftaten kann Videoüberwachung verhindern?
Offene Videoüberwachung hat nur auf einen bestimmten Kriminalitätsbereich Einfluss. Als typisch wäre hier die Straßenkriminalität zu nennen, also Straftaten mit Tatort auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen. Dagegen gehören Straftaten im häuslichen oder geschäftlichen Bereich regelmäßig nicht zu den Straftaten, die eine präventive Videoüberwachung im öffentlichen Bereich verhindern kann. Daher können sie auch nicht in die Darstellung eines Kriminalitätsschwerpunktes einbezogen werden.
Videoüberwachung ist kennzeichnungspflichtig
Da es sich um offene Überwachungsmaßnahmen handelt, muss die Videoüberwachung gekennzeichnet sein. Zu kennzeichnen sind nicht die einzelnen Kameras, sondern der Bereich, der von den Kameras erfasst wird.
Die Polizei darf solche Überwachungsmöglichkeiten auch zur Gefahrenabwehr einsetzen, etwa weil terroristische Anschläge befürchtet werden. Mehr zu Videoüberwachung durch Polizei und Sicherheitsbehörden können Sie auch in der dazugehörigen Einführung finden.
Diese Einführung ist auf Basis des Textes „Videoüberwachung im öffentlichen Raum zur Gefahrenabwehr“ des Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit entstanden. Für ausführlichere Informationen können Sie unter den folgenden Links recherchieren.
Weiterführende Links zu diesem Thema
Transparenzanforderungen und Hinweisbeschilderung bei einer Videoüberwachung nach der DS-GVO bei der Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen
Videoüberwachung durch nicht-öffentliche Stellen bei dem Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit
Videoüberwachung von Haus und Grund bei dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Videoaufnahmen durch die Polizei bei dem Bayerischen Landesbeauftragte für den Datenschutz
Videoüberwachung an Bahnhöfen und anderen Orten bei dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Videoüberwachung im öffentlichen Raum zur Gefahrenabwehr bei dem Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit
Videoüberwachung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit