ZOOM in der Hamburger Verwaltung: HmbBfDI und Senatskanzlei legen Streit bei
Veröffentlicht am:Pressemitteilung des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit vom 19.09.2023.
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit und die Senatskanzlei der Freie und Hansestadt Hamburg haben ihr Verfahren vor dem Hamburgischen Verwaltungsgericht über den Einsatz des Videokonferenzsystems ZOOM durch einen Vergleich beendet.
Im August 2021 hatte der HmbBfDI eine „Warnung“ gegenüber der Senatskanzlei ausgesprochen, weil diese beabsichtigte, ZOOM in der Hamburger Verwaltung in einer Art und Weise einzusetzen, die wegen der Übermittlung personenbezogener Daten in die USA nach Auffassung des HmbBfDI nicht mit dem geltenden Datenschutzrecht im Einklang stand. Hiergegen erhob die Senatskanzlei im September 2021 Klage vor dem VG Hamburg. Es kam bisher nicht zu einer gerichtlichen Entscheidung.
Am 10.7.2023 hat die Europäische Kommission einen sog. Angemessenheitsbeschluss („Adequacy decision for the EU-US Data Privacy Framework“) gem. Art. 45 Abs. 1 DSGVO bekannt gegeben. Danach bietet die USA nun ein angemessenes Datenschutzniveau, die Übermittlung personenbezogener Daten in die USA ist auf dieser Grundlage wieder möglich. Damit hat sich die Rechtslage gegenüber 2021 geändert, die tragenden Gründe der „Warnung“ aus August 2021 sind jedenfalls gegenwärtig entfallen.
HmbBfDI und Senatskanzlei haben sich vor diesem Hintergrund darauf verständigt, dass eine Fortführung des Rechtstreits nicht mehr zielführend ist. Insbesondere besteht kein Interesse daran, gerichtlich für die Vergangenheit klären zu lassen, ob die „Warnung“ unter der alten Rechtslage zutreffend war oder nicht.
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